Anlage 1 AGVwGO - Gebührenverzeichnis in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 34
Anlage
(zu § 22)
Gliederung | |
---|---|
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren |
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz |
Abschnitt 1 | Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache |
Abschnitt 2 | Beschwerde |
Hauptabschnitt 3 | Besondere Verfahren |
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden |
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühren |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 601, soweit nichts anderes vermerkt ist | ||
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Hauptabschnitt 1 | ||||
Prozessverfahren | ||||
Vorbemerkung 1: Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme. | ||||
Abschnitt 1 | ||||
Erster Rechtszug | ||||
Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist | ||||
110 | - | Verweis .......................................... | 60,00 EUR | |
111 | - | Geldbuße ................................. | 120,00 EUR | |
112 | - | Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts.................. | 180,00 EUR | |
113 | - | Zurückstufung ................................................................... | 240,00 EUR | |
114 | - | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts | 360,00 EUR | |
115 | Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung ........................................................................... | 60,00 EUR | ||
116 | Verfahren über die Klage in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme | 180,00 EUR | ||
117 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 110 bis 116 ermäßigt sich auf................................... | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2 | ||||
Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |||
Soweit der Antrag abgelehnt wird .................................... | 1,0 | |||
121 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |||
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ............................................................. | 0,5 | |||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
122 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
123 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |||
Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf ...................................... | 0,5 | |||
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
124 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 123 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf ......................... | 1,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Hauptabschnitt 2 | ||||
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung 2: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und für die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 bis 8 VwGO). | ||||
(2) Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme. | ||||
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
Abschnitt 1 | ||||
Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||||
Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist | ||||
210 | - | Verweis oder Geldbuße ...................................................... | 60,00 EUR | |
211 | - | Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts ..................... | 90,00 EUR | |
212 | - | Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts...................................................... | 120,00 EUR | |
213 | Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung .......................................................... | 60,00 EUR | ||
214 | Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme | 90,00 EUR | ||
215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 210 bis 214 ermäßigt sich auf............................................................... | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2 | ||||
Beschwerde | ||||
220 | Verfahren über die Beschwerde............................................................................... | 1,5 | ||
221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder anderweitige Erledigung: | |||
Die Gebühr 220 ermäßigt sich auf ............................. | 0,5 | |||
Hauptabschnitt 3 | ||||
Besondere Verfahren | ||||
300 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich eines Antrags auf Verlängerung der Frist (§ 37 Abs. 3 LDG) ........................ | 60,00 EUR | ||
301 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 300 ermäßigt sich auf.............................................. | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
302 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 der Verwaltungsgerichtsordnung.......... | 15,00 EUR | ||
Hauptabschnitt 4 | ||||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): | |||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen........ | 50,00 EUR | |||
Hauptabschnitt 5 | ||||
Sonstige Beschwerden | ||||
500 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen................ | 50,00 EUR | |||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 6 | ||||
Besondere Gebühren | ||||
600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | |||
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt....................................................................... | 0,25 | |||
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. | ||||
601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt | ||
Abweichend von § 38 Satz 1 GKG beträgt die Gebühr 60 EUR. Abweichend von § 38 Satz 2 GKG kann die Gebühr bis auf 30 EUR ermäßigt werden. |