Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
- Amtliche Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 32
Vom 11. April 1972 (GBl. S. 134)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2017 (GBl. S. 560) (1)
Der Landtag hat am 16. März 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen vom 24. Oktober 2017 (GBl. S. 560)
"Verfahrensübergang
- 1.
Die bei dem Arbeitsgericht Lörrach - mit Ausnahme der auswärtigen Kammern in Radolfzell - anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Freiburg über.
- 2.
Die bei dem Arbeitsgericht Lörrach - auswärtige Kammern in Radolfzell - anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen über.
- 3.
Die bei dem Arbeitsgericht Freiburg - auswärtige Kammern in Villingen-Schwenningen - anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen über."