§ 97 HeilBerG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben. Für Maßnahmen der Rechtsaufsicht gelten die Regelungen der Kommunalverfassung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde ist zum kostenfreien Abdruck der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen im nächst erreichbaren Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer berechtigt.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlungen zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung von jeder berufsgerichtlichen Klage, jedem Antrag nach § 76 Abs. 3 und 77 Abs. 2 und jeder gerichtlichen Verfügung zugestellt.
(5) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.