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§ 97 HeilBerG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist der Sozialminister, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist der Landwirtschaftsminister.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlungen zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(4) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung von jeder berufsgerichtlichen Klage, jedem Antrag nach § 76 Abs. 3 und 77 Abs. 2 und jeder gerichtlichen Verfügung zugestellt.

(5) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.