§ 208 LBG - Besondere Altersgrenzen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Für Polizeibeamte bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze, wenn sie mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium weitere Zeiten bis zu ingesamt einem Jahr auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen bildet abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes das vollendete 62. Lebensjahr und für Polizeibeamte in Ämtern des gehobenen Polizeidienstes das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist § 59 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Polizeibeamte in Ämtern des gehobenen Polizeidienstes mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 bildet die Altersgrenze:

  1. 1.
    für Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und des gehobenen Polizeidienstes, die im Jahr 1944 geboren sind, das vollendete 61. Lebensjahr und
  2. 2.
    für Polizeibeamte in Ämtern des gehobenen Polizeidienstes, die im Jahr 1945 geboren sind, das vollendete 62. Lebensjahr.

Abweichend von Absatz 2 können die in Satz 1 Nr. 1 genannten Polizeibeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres und die in Satz 1 Nr. 2 genannten Polizeibeamten mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(4) Abweichen von § 54 Abs. 1 Satz 1 bildet die Altersgrenze für Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes, die im Jahr

  1. 1.
    1944 geboren sind, das vollendete 61. Lebensjahr,
  2. 2.
    1945 geboren sind, das vollendete 62. Lebensjahr,
  3. 3.
    1946 geboren sind, das vollendete 63. Lebensjahr,
  4. 4.
    1947 geboren sind, das vollendete 64. Lebensjahr.

Abweichend von § 59 Nr. 1 können die in Satz 1 Nr. 1 genannten Polizeibeamten mit Vollendung des 60. Lebensjahres, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Polizeibeamten mit Vollendung des 61. Lebensjahres und die in Satz 1 Nr. 3 genannten Polizeibeamten mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(5) Für Polizeibeamte, denen nach § 80b Altersteilzeit bewilligt wurde, verbleibt es bei der Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres.