§ 41 LDG NRW - Verfahren; Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LDG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20340
(1) Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 34 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.