§ 186 HSchG - Weitergeltende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.