§ 186 HSchG - Weitergeltende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.