§ 19 DSG LSA - Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein; niemand darf deshalb benachteiligt oder gemaßregelt werden. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Gerichte gilt dies nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.