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§ 19 DSG-LSAAnrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein; niemand darf deshalb benachteiligt oder gemaßregelt werden. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Gerichte gilt dies nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.