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§ 28 BörsZulV - Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Der Prospekt muss über die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten angeben

  1. 1.
    Name und Anschrift der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und ihre Stellung beim Emittenten;
  2. 2.
    die wichtigsten Tätigkeiten dieser Personen, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätigkeiten für die Beurteilung des Emittenten von Bedeutung sind.

(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzugeben

  1. 1.
    die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emittenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf Jahren gegründet worden ist;
  2. 2.
    die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art); diese Beträge sind für jedes Organ getrennt anzugeben;
  3. 3.
    die Gesamtbezüge im Sinne der Nummer 2, die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten von Unternehmen gewährt werden, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen er einen Konzern bildet; diese Beträge sind für jedes Organ getrennt anzugeben;
  4. 4.
    die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane insgesamt gehalten werden, und die Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Aktien eingeräumt sind;
  5. 5.
    die Art und der Umfang der Beteiligung von Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an Geschäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des Emittenten oder an anderen der Form oder der Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten während des laufenden und des vorhergehenden Geschäftsjahres; sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen;
  6. 6.
    die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten Darlehn, die vom Emittenten den Mitgliedern der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen;
  7. 7.
    die Möglichkeiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital des Emittenten.