Art. 72 LWG - Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
(1) Der Ministerpräsident hat rechtsgültige Volksbegehren innerhalb von vier Wochen namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.
(2) In den Fällen des Art. 73 Abs. 2 hat der Ministerpräsident sämtliche Volksbegehren dem Landtag gemeinsam vorzulegen; die Frist des Absatzes 1 beginnt hier mit der Feststellung des Ergebnisses des vom Landeswahlausschuss zuletzt behandelten Volksbegehrens.