§ 86 SächsHSG - Erweiterter Senat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach § 85 Absatz 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1. Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen und Dekane sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an.
(2) Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl der Rektorin oder des Rektors sowie im Benehmen mit dem Rektorat für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung. Er hat über Vorschläge des Rektorates zur Änderung der Grundordnung zu entscheiden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz. Die Grundordnung kann abweichend davon festlegen, dass der Erweiterte Senat einen Sitzungsvorstand bildet, für den jede im Erweiterten Senat vertretene Mitgliedergruppe ein Mitglied benennt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Im Fall der Wahl oder der Abwahl der Rektorin oder des Rektors bereitet die nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiterin oder der nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiter oder im Fall von Verhinderung oder Befangenheit deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Sitzung des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.