§ 91 DO LSA - Zustellung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Der Vorsitzende des nach § 90 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 87 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 90 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Richter des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.