Art. 45 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die Pflicht zur Arbeit.