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  • ab 30.09.1999 (aktuelle Fassung)

§ 53 LRiG - Bildung der Staatsanwaltsräte

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gebildet

  1. 1.
    Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,
  2. 2.
    ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Justizministerium.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Titel 3 gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst.