§ 41 HLbG - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
(2) 1Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. 2Die Leistungsbewertung orientiert sich an den Standards nach § 7 Abs. 3 Nr. 1.
(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.
(4) 1Die für die jeweiligen Module zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die für die Ausbildung relevanten Einzelleistungen sowie die jeweiligen Module. 2Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen in einem Portfolio zu dokumentieren.
(6) 1Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. 2Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden.
(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)