§ 99 HSchG - Träger der Weiterentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung des Schulwesens ist Planungs- und Gestaltungsaufgabe des Kultusministeriums. 2Der Landesschulbeirat (§ 99a) berät das Kultusministerium bei wichtigen Maßnahmen.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen und berät das Kultusministerium bei Maßnahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch folgende Leistungen:
- 1.
Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben der Schulentwicklung,
- 2.
Unterstützung des Kultusministeriums bei der Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards für Schulen, Gewinnung und Auswertung von Befunden der Schul- und Unterrichtsforschung, Berichterstattung zu Entwicklungsständen im Schulwesen, Konzeption von Instrumenten und Verfahren der Qualitätsentwicklung.
(3) 1Die Schulen wirken insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche an der Weiterentwicklung des Schulwesens mit. 2Sie werden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt (§ 92 Abs. 2).
(4) Die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt.