§ 11 HSG - Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Darin werden die Zuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Zuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages.

(2) Die Hochschulen berichten dem Ministerium über den Stand der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Hälfte und zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Das Ministerium bezieht die sich daraus ergebenden Folgerungen in die Verhandlungen für die nachfolgenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen ein.

(3) Die Hochschule erstattet dem Ministerium jährlich einen Bericht mit den aktuellen Angaben zu festgelegten Kennzahlen über das vorangegangene Jahr. Das Ministerium legt dafür einen geeigneten Zeitpunkt fest. Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor.