§ 11 HSG - Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Darin werden die Zuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Zuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages.
(2) Die Hochschulen berichten dem Ministerium über den Stand der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Die Berichte enthalten aktuelle Angaben zu festgelegten Kennzahlen über den Berichtszeitraum. Das Ministerium bezieht die sich daraus ergebenden Folgerungen in die Verhandlungen für die nachfolgenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen ein. Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor. Über Forschungstätigkeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden, erstellen die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Übersichten, die der Ethikkommission vertraulich zur Kenntnis gegeben werden; die Ethikkommission kann ausführliche Informationen zur Erörterung verlangen.
(3) Kommt eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule die bisherige Globalzuweisung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts für einen Übergangszeitraum fortzahlen und Zielvorgaben erlassen, um die Aufgabenwahrnehmung und die Entwicklung der Hochschule zu gewährleisten.