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§ 24 HmbSÜGG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die Sonderregelungen nach den §§ 25 bis 31 gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg (VS-Auftraggeberin) zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 in einer nichtöffentlichen Stelle (VS-Auftragnehmerin) ermächtigt werden sollen. Soweit die nichtöffentliche Stelle an der Datenverarbeitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung beteiligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.

(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 25 bis 31 ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit sich nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere Behörde als zuständige Stelle erklärt.