§ 24 HmbSÜGG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die auf Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Soweit die nicht-öffentliche Stelle an der Datenverarbeitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung beteiligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Abschnitt werden vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere Behörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für sicherheitsempfindliche Stellen von nicht-öffentlichen lebens und verteidigungswichtigen Einrichtungen trifft die mitwirkende Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder Aufsichtsbehörde.