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§ 29 BestattG - Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Verstorbene, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Absatz 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Verstorbener zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn Verstorbene in das Ausland befördert werden sollen.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Verstorbene nicht konserviert oder einbalsamiert werden.