§ 10 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu melden. 2Er hat ferner jeweils die am 31. Dezember bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. 3Für denjenigen, dem Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt, Form und Frist der Meldungen und über Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der Angaben sowie die Stelle, der gegenüber die Meldungen abzugeben sind. 2Er kann auch bestimmen,
- 1.daß in den Meldungen die von den Arbeitsämtern vergebenen Betriebsnummern anzugeben und an Hand der von der Bundesanstalt vorgesehenen Schlüsselverzeichnisse Angaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer zu machen sind,
- 2.daß die Meldungen maschinell lesbar sein müssen und welche Schriftarten zu verwenden sind,
- 3.welche Stellen bei der Ausfüllung der Vordrucke mitzuwirken haben,
- 4.unter welchen Voraussetzungen Vordrucke anzufordern sind,
- 5.daß einzelne Arbeitnehmergruppen von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind,
- 6.unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Meldungen durch maschinell verwertbare Datenträger erfolgen können.