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§ 6 NROG - Planänderungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. 2Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. 3Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2) 1Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG darf unter den dort genannten Voraussetzungen

  1. 1.

    die Frist zur Stellungnahme abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG nicht weniger als zwei Wochen betragen und soll nicht mehr als zwei Monate betragen,

  2. 2.

    die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 2 ROG abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG auch vollständig entfallen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann den zu beteiligenden öffentlichen Stellen abweichend von § 9 Abs. 2 ROG und von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Entwurf zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung elektronisch unter Setzung einer Frist nach Satz 1 Nr. 1 und mit Hinweisen entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 und 3 ROG zur Stellungnahme zugeleitet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 2 ROG funktionslos geworden sind.