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§ 7 NROG - Planerhaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 unbeachtlich, wenn die Belange der davon berührten öffentlichen Stellen oder Personen unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. 2Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3, unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. 3Ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach Satz 1 beachtlich, so wird diese unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. 4Bei der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG ist auf die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 hinzuweisen. 5§ 11 Abs. 6 ROG gilt entsprechend.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde und in Bezug auf ein Regionales Raumordnungsprogramm gegenüber dem jeweiligen Regionalplanungsträger geltend zu machen.