§ 45a BörsZulV - Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teilweise befreien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emittenten oder diese Aktien verbriefende Zertifikate sind seit mindestens drei Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert;
- 2.
der Zulassungsstelle wird von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen die Wertpapiere amtlich notiert sind, bestätigt, dass der Emittent in den drei Jahren vor Antragstellung auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse, oder, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an der Börse des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weniger als drei Jahre zurückliegt, seit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschriften betreffend die Zulassung zur amtlichen Notierung und die hiermit im Zusammenhang stehenden Informationspflichten erfüllt hat;
- 3.
der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffentlicht gemäß § 30 Abs. 5 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung
- a)
den letzten geprüften Einzelabschluss und den letzten geprüften Konzernabschluss, sofern der Emittent zur Aufstellung eines solchen verpflichtet ist,
- b)
den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher nach dem letzten geprüften Einzelabschluss zu veröffentlichen war,
- c)
den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emittent einen solchen in einem der in der Nummer 1 genannten Staaten veröffentlicht hat und
- d)
die während der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung herausgegebenen Zulassungs- und Verkaufsprospekte oder diesen vergleichbare Dokumente;
die Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den Einzelabschluss oder den Konzernabschluss zu veröffentlichen, sofern der nicht veröffentlichte Abschluss keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält;
- 4.
der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffentlicht gemäß § 30 Abs. 5 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung ein Dokument, das folgende Angaben enthält:
- a)
die Erklärung, dass die Zulassung der Wertpapiere zum amtlichen Markt beantragt wurde,
- b)
sofern die Zulassung von Aktien beantragt wird, die Zahl und Gattung sowie eine kurze Beschreibung der mit ihnen verbundenen Rechte,
- c)
sofern die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Angaben die mit den vertretenen Aktien verbundenen Rechte sowie die Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch des Zertifikats in die vertretenen Aktien,
- d)
sofern die Zulassung von Schuldverschreibungen beantragt wird, die während einer längeren Dauer ausgegeben werden, zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Angaben die Art, Ausstattung und den Gesamtnennbetrag der Emission oder einen Hinweis darauf, dass letzterer nicht festgesetzt ist,
- e)
sofern die Zulassung von anderen als den in Buchstabe d genannten Schuldverschreibungen beantragt wird, zusätzlich zu den in Buchstabe b und d genannten Angaben den Ausgabepreis, Rückzahlungspreis und Nominalzinssatz und, wenn mehrere Zinssätze vorgesehen sind, die Bedingungen für den Wechsel des Zinssatzes,
- f)
sofern die Zulassung von Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen beantragt ist, zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Angaben die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die mit den Aktien verbundenen Rechte, die Möglichkeiten und Bedingungen für eine Umwandlung, einen Tausch oder einen Bezug sowie die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Möglichkeiten und Bedingungen,
- g)
jede wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer der in Nummer 3 genannten Unterlagen beschrieben ist,
- h)
die Steuern, die im Inland auf die Einkünfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs erhoben werden und gegebenenfalls die Angabe, dass der Emittent die Zahlung dieser Steuern übernimmt,
- i)
die Zahl- und Hinterlegungsstellen und
- j)
die Namen der Personen oder Gesellschaften, die für die in den vorstehenden Buchstaben aufgeführten Angaben die Verantwortung übernehmen, sowie eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind;
- 5.
der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere gemäß § 30 Abs. 5 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung, soweit nicht bereits in den in Nummer 3 oder 4 aufgeführten Unterlagen enthalten,
- a)
den Namen und die Funktion jedes Mitglieds der Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgane,
- b)
allgemeine Angaben über das gezeichnete Kapital,
- c)
die aktuellen Beteiligungsverhältnisse, die ihm durch Mitteilungen auf Grund der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1) bekannt geworden sind, und
- d)
von den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfern erstellte Berichte über den letzten veröffentlichten Jahresabschluss, die nach dem Recht des Staates, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz des Emittenten befindet, vorgeschrieben sind;
- 6.
aus den Bekanntmachungen und Unterlagen, welche die Zulassung der Wertpapiere zum amtlichen Markt unter Angabe ihrer wesentlichen Merkmale ankündigen und aus allen anderen Unterlagen über die Zulassung, die von dem Emittenten oder in seinem Namen veröffentlicht werden sollen, ist zu ersehen, dass die in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Unterlagen und Angaben vorhanden sind und wo diese nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 des Börsengesetzes veröffentlicht worden sind oder veröffentlicht werden;
- 7.
die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unterlagen, Angaben und Bekanntmachungen wurden der Zulassungsstelle vorgelegt, bevor sie dem Publikum im Rahmen oder zur Vorbereitung einer Ankündigung der Zulassung der Wertpapiere zum amtlichen Markt zugänglich gemacht wurden.
(2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 sind in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, dass die Veröffentlichungen in einer anderen Sprache abgefasst werden, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist.