§ 76 GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:

  1. mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;

  2. mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwurgericht);

  3. mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große Strafkammer).