§ 10 BremLMG - Rücknahme
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages nicht gegeben war oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt wurde und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wird,
- 2.
der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.
(2) 1Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.