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§ 9 BremLMG - Vereinfachtes Zulassungsverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Für Sendungen,

  1. 1.

    die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 übertragen und dort weiterverbreitet werden,

  2. 2.

    die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden,

  3. 3.

    die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder

  4. 4.

    die der unkommentierten Live-Übertragung in voller Länge von Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und ihrer Gremien, der Stadtbürgerschaft und ihrer Gremien, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und ihrer Gremien sowie der Beiräte und deren Gremien dienen,

führt die Landesmedienanstalt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren oder in den Fällen der Nummer 4 ein Unbedenklichkeitsverfahren durch.

(2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 4 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Absatz 1 Nummer 4 kann nur von dem Bürgerschaftsvorstand für die Bremische Bürgerschaft (Landtag) und ihre Gremien sowie die Stadtbürgerschaft und ihre Gremien, von der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven für sich und ihre Gremien sowie von den Beiräten jeweils für sich und seine Gremien beantragt werden.

(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. Darin sind anzugeben

  1. 1.

    Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und

  2. 2.

    Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) § 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 und 8 finden keine Anwendung. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16, 18, 19 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 49 entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Live-Übertragungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 soll ohne zeitliche Befristung erteilt werden.