§ 23 StBGebV - Sonstige Einzeltätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- Amtliche Abkürzung
- StBGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10-7
Die Gebühr beträgt für
1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 |
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2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 |
3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 |
4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 |
5. | einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 |
6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 |
7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 |
9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 |
10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.