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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 25 GemO - Hauptsatzung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinden haben eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für die Selbstverwaltung der Gemeinden wichtige Fragen regeln.

(2) Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.