§ 27 GemO - Öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung; es kann dabei zulassen, dass in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Gegenstände der Bekanntmachung andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen festgelegt werden.
(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.