§ 31 WOSprAuG - Öffentliche Stimmauszählung
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- WOSprAuG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11-1
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel den Abstimmungsumschlägen und stellt fest, wie viele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.