Versionsverlauf


§ 42 HeilBerG M-V - Weiterbildungsordnung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Kammern erlassen Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete, Zusatzbezeichnung und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35 beziehen,

  2. 2.

    die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Abs. 1 und 2,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für den Fachkundennachweis,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,

  5. 5.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Abs. 3 zu stellen sind,

  6. 6.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 39 und

  7. 7.

    unbeschadet des § 39 Abs. 7 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.