§ 42 HeilBerG - Weiterbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Unbeschadet des § 41 erlassen die Kammern Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete, Zusatzbereiche und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35 beziehen,
- 2.die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Abs. 1 und 2,
- 3.der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für den Fachkundennachweis,
- 4.die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,
- 5.die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Abs. 3 zu stellen sind,
- 6.das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 39 und
- 7.unbeschadet des § 39 Abs. 7 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.