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§ 42 HeilBerG - Weiterbildungsordnung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Unbeschadet des § 41 erlassen die Kammern Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete, Zusatzbereiche und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35 beziehen,
  2. 2.
    die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Abs. 1 und 2,
  3. 3.
    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für den Fachkundennachweis,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,
  5. 5.
    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Abs. 3 zu stellen sind,
  6. 6.
    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 39 und
  7. 7.
    unbeschadet des § 39 Abs. 7 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.