§ 18 LEisenbG - Verordnungen

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Amtliche Abkürzung
LEisenbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
932-2

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird durch Verordnung ermächtigt

  1. 1.

    den Bau, die Ausrüstung und die Betriebsweise der Bahnen nach deren Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes sowie nach den anerkannten Regeln der Technik,

  2. 2.

    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

  3. 3.

    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,

  4. 4.

    die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts,

  5. 5.

    den Schutz der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,

  6. 6.

    das Unfallmeldewesen

zu regeln.