§ 24 BbgWG - Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 1b Abs. 1 WHG. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet. Die im Teileinzugsgebiet der Ucker liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Warnow/Peene zugeordnet. Die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(3) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Frist kann für einzelne Gewässer oder Gewässerteile unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG genannten Voraussetzungen zwei Mal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich. Ebenso können Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 Satz 3 WHG zugelassen werden.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Fristen gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.