§ 24 BbgWG - Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (zu § 36 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister benennt die Flussgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von solchen, für die entsprechend § 36 WHG wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufzustellen sind. Er kann bestimmen, dass ein Rahmenplan in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt wird.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne werden vom Landesumweltamt unter Beteiligung der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange erarbeitet. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister erlässt die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne als Verwaltungsvorschrift.
(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren nach Absatz 2.
(4) Bei behördlichen Entscheidungen sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne als Verwaltungsvorschrift zu berücksichtigen.
(5) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne für länderübergreifende Gewässer sind mit angrenzenden Ländern abzustimmen.