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§ 111 HeilBerG - Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

  1. a)

    das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder

  2. b)

    feststellen, dass sie wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.