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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 BbgSchGG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten wegen eines Anspruchs, der nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist erst zulässig, nachdem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

  1. 1.

    in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen

    1. a)

      Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)
    3. c)
    4. d)

      eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie

    5. e)

      der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.