§ 33b KWG - Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das

  1. 1.
    Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
  2. 2.
    durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,

hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.