§ 60 VGG - Nicht anwendbare Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
- Amtliche Abkürzung
- VGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-18
(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.