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§ 38 GO - Beschlußfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Gemeindevertretung gilt danach als beschlußfähig, bis die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Beschlußunfähigkeit auf Antrag einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung muß die Beschlußunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder weniger als drei Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.

(2) Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter

  1. 1.
    um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie
  2. 2.
    im Einzelfall um die Zahl der nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter um mehr als die Hälfte, ist die Gemeindevertretung im Fall der Nummer 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist, im Fall der Nummer 2, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist die Gemeindevertretung beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Vorschrift hingewiesen werden.