§ 27 BremPolG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies zulässt,
  2. 2.
    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
  3. 3.
    offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
  4. 4.
    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,
  5. 5.
    die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
  6. 6.
    die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

Betroffene oder Dritte sollen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hingewiesen werden.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig

  1. 1.
    in den Fällen der §§ 31 bis 35,
  2. 2.
    wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
  3. 3.
    wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln und Methoden vergleichbar sind.

(3) Die Datenerhebung nach § 29 Absatz 5, § 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 darf sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Der Polizeivollzugsdienst darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 34 Abs. 1) in Anspruch nehmen.