§ 27 BremPolG - Informationsverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Polizei darf personenbezogene Informationen nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben verarbeiten. Informationsverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Übermitteln, Verändern und Löschen von Informationen; das gilt für Dateien und Akten.
(2) Die Speicherung von Informationen, die an einer Kontrollstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 gewonnen werden, ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene eine der dort genannten Straftaten geplant oder vorbereitet hat und die Speicherung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Besonderes regeln, gilt das Bremische Datenschutzgesetz.