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Art. 15 BayÖPNVG - Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BayÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
922-1-B

(1) Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern ist eine Aufgabe des Freistaates Bayern. Zuständig ist das Staatsministerium.

(2) Das Staatsministerium ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 für den Schienenpersonennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Schienenpersonennahverkehrs.