§ 70 BremPolG - Polizeivollzugsdienst des Landes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
- 1.die Polizei Bremen
- 2.das Landeskriminalamt,
- 3.der Senator für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 73 wahrnimmt.
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 73 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.