§ 70 BremPolG - Polizeivollzugsdienst des Landes

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

  1. 1.
    die Polizei Bremen
  2. 2.
    das Landeskriminalamt,
  3. 3.
    der Senator für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 73 wahrnimmt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 73 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.