§ 19 WDRG - Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die oder der Vorsitzende des Schulrundfunkausschusses können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die entsandte Person ist jederzeit zu hören.

(3) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.