§ 19 WDRG - Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.
(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die entsandte Person ist jederzeit zu hören.
(3) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.